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MONTRANUS-Medienfonds: Sparkasse zu Schadenersatz verurteilt

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 08.02.2011 eine Sparkasse wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Medienfonds MONTRANUS I bis III zu Schadenersatz verurteilt. Der Kläger kann somit von der Sparkasse die komplette Rückabwicklung verlangen: die Sparkasse ist verpflichtet, die Fondsanteile zurückzunehmen gegen Zahlung der jeweiligen Einlagen abzüglich der in der Vergangenheit erhaltenen Ausschüttungen.

Zudem muss die Sparkasse die Verpflichtungen aus dem Darlehen übernehmen, die der Kläger zur Finanzierung der Beteiligung aufnehmen musste. Des Weiteren hat das Landgericht Darmstadt festgestellt, dass die Sparkasse ihrem Kunden sämtliche weiteren finanziellen Nachteile zu ersetzen hat, die aus der zu erwartenden steuerlichen Aberkennung durch das Finanzamt begründet werden können.

2003 bis 2005 hatten vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des ebenfalls zur Sparkassenorganisation gehörenden Initiators HANNOVER LEASING verkauft. Alleine diese drei geschlossenen Medienfonds haben zusammen ein Investitionsvolumen von über EUR 700 Mio., an denen mehr als 9.000 Anleger beteiligt sind.

Ein zentrales Verkaufsargument der „Berater"  war die steuerliche Absetzbarkeit der Einlage im Beitrittsjahr. Die Finanzverwaltung hat allerdings 2009 mitgeteilt, dass sie wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten „Defeasance Struktur" nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaft im jeweiligen Beitrittsjahr anerkennt. Die betroffenen Anleger müssten jetzt, wie bei zahlreichen anderen Medien- bzw. Filmfonds, mit erheblichen Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen rechnen.

Das LG Darmstadt hat die Sparkasse insbesondere deshalb zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil sie den Kläger bei den Beratungen nicht ordnungsgemäß über die für den Verkauf des Fonds versprochenen Rückvergütungen (so genannte kick-backs) seitens der Emittentin informiert hat. Dies sind Zahlungen, mit denen der Emittent den Vertrieb für den Einsatz belohnt, sein Produkt den Anlegern wärmstens ans Herz zu legen. Dadurch, so das Gericht, habe der Kunde nicht erkennen können, ob die Sparkasse die Anlagen nur im Provisionsinteresse empfohlen oder ob die Fonds tatsächlich den Anlagezielen des Kunden entsprochen hat.

Damit hat das Landgericht Darmstadt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu den Rückvergütungen konsequent umgesetzt. Dieses nebst weiteren Entscheidungen verbessert die Chancen sämtlicher Anleger, denen die Fonds ohne die erforderliche Aufklärung bezüglich der kick-backs verkauft worden ist.

Betroffene Anleger haben nach Meinung der Fachanwälte der KOOP Fondsschaden die Möglichkeit, sich wegen Falschberatung von dem Fonds und etwaigen Fondsfinanzierungen zu lösen. Fachkundige Beratung dazu bieten die Mitglieder der KOOP Fondsschaden an. Setzen Sie sich bei Bedarf mit  Rechtsanwalt Esser in Münster, Rechtsanwalt Strube in Düsseldorf oder Rechtsanwalt Zagni in Stuttgart in Verbindung.    

 

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